Folgendes
aktuelles Urteil erscheint uns sehr wichtig:
BGH, Urteil vom 23.1.2003 -
VIIZR210/01 -:
a) Ist eine Bürgschaft auf
erstes Anfordern wirksam erteilt worden und hat der Bürge auf erstes
Anfordern gezahlt, kann er diese Zahlung nicht allein deshalb
zurückfordern, weil der Schuldner nach der ergänzenden Auslegung der
Sicherungsabrede nur eine unbefristete, selbstschuldnerische
Bürgschaft zu stellen hatte. Eine Rückforderung scheidet aus,
wenn der Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung
der Bürgschaft besitzt
(im Anschluss an
BGH,
Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt).
b) Eine in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene
Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag
benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn
sie
eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme
vorsieht
(Aufgabe von BGH, Urteil
vom 25. September 1986 - VII ZR 276/84, BauR 1987, 92, 98 = ZfBR
1987, 35).
c) Für vor dem Bekannt
werden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer
Auftragssumme von bis zu ca. 13 Millionen DM besteht grundsätzlich
Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer
Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich
jedoch
nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den
Betrag von 13 Millionen DM um mehr als das Doppelte
übersteigt.
Einbeziehung der VOB/B
Im schriftlichen Angebot eines
Bauunternehmens hieß es: "Für die Ausführung und das Aufmaß wird die
VOB/B neueste Fassung als Vertragsbestandteil zugrundegelegt...".
Der Bauherr, ein Privatmann, nahm das Angebot durch mündliche
Erklärung an. Obwohl auch der Bauherr zunächst von der Geltung der
VOB/B ausging, kam das Oberlandesgericht Hamm zu dem Ergebnis, daß
eine wirksame Einbeziehung nicht vorlag.
Die wirksame
Einbeziehung der VOB/B scheiterte an der fehlenden Voraussetzung des
§ 2 Absatz 1 Ziffer 2 AGBG, wonach allgemeine Geschäftsbedingungen,
zu denen die Vorschriften der VOB/B zählen, nur dann Bestandteil
eines Vertrages werden, wenn der Verwender den anderen Parteien die
Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu
nehmen. Hiervon kann bei einem weder im Baugewerbe tätigen noch im
Baubereich bewanderten Vertragspartner nicht ausgegangen werden, der
auf die Geltung der VOB/B lediglich hingewiesen wird. Es kam daher
entscheidend darauf an, ob der Bauherr insbesondere angesichts
seiner beruflichen Tätigkeit zu dem von der Rechtsprechung als
fachkundig und deshalb als nicht schutzwürdig angesehenen
Personenkreis gehört. Diesen Nachweis konnte der insoweit
beweispflichtige Bauunternehmer nicht erbringen.
Urteil des
OLG Hamm vom 03.12.1997 12 U 125/97
Verzugseintritt bei
Mängelfeststellung
Die
in einem Bauträgervertrag enthaltene (teilweise widersprüchliche)
Regelung, wonach die letzte Rate des Erwerbers vor Übergabe der
Wohnung zu zahlen ist, zuvor jedoch bei der Abnahme festgestellte
Mängel zu beseitigen sind, ist dahingehend auszulegen, dass die
letzte Rate nicht vor Beseitigung der Mängel fällig
wird.
Urteil des BGH vom 20.01.2000 VII ZR 224/98 NJW
2000, 1403
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