Folgendes aktuelles Urteil erscheint uns sehr wichtig:

 

BGH, Urteil vom 23.1.2003 - VIIZR210/01 -:

a) Ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern wirksam erteilt worden und hat der Bürge auf erstes Anfordern gezahlt, kann er diese Zahlung nicht allein deshalb zurückfordern, weil der Schuldner nach der ergänzenden Auslegung der Sicherungsabrede nur eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hatte. Eine Rückforderung scheidet aus, wenn der Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung der Bürgschaft besitzt 

(im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 

b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht 

(Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 276/84, BauR 1987, 92, 98 = ZfBR 1987, 35).

c) Für vor dem Bekannt werden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Millionen DM besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den Betrag von 13 Millionen DM um mehr als das Doppelte übersteigt.

 

 

Einbeziehung der VOB/B

Im schriftlichen Angebot eines Bauunternehmens hieß es: "Für die Ausführung und das Aufmaß wird die VOB/B neueste Fassung als Vertragsbestandteil zugrundegelegt...". Der Bauherr, ein Privatmann, nahm das Angebot durch mündliche Erklärung an. Obwohl auch der Bauherr zunächst von der Geltung der VOB/B ausging, kam das Oberlandesgericht Hamm zu dem Ergebnis, daß eine wirksame Einbeziehung nicht vorlag.

Die wirksame Einbeziehung der VOB/B scheiterte an der fehlenden Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Ziffer 2 AGBG, wonach allgemeine Geschäftsbedingungen, zu denen die Vorschriften der VOB/B zählen, nur dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der Verwender den anderen Parteien die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Hiervon kann bei einem weder im Baugewerbe tätigen noch im Baubereich bewanderten Vertragspartner nicht ausgegangen werden, der auf die Geltung der VOB/B lediglich hingewiesen wird. Es kam daher entscheidend darauf an, ob der Bauherr insbesondere angesichts seiner beruflichen Tätigkeit zu dem von der Rechtsprechung als fachkundig und deshalb als nicht schutzwürdig angesehenen Personenkreis gehört. Diesen Nachweis konnte der insoweit beweispflichtige Bauunternehmer nicht erbringen.

Urteil des OLG Hamm vom 03.12.1997
12 U 125/97

 

Verzugseintritt bei Mängelfeststellung

Die in einem Bauträgervertrag enthaltene (teilweise widersprüchliche) Regelung, wonach die letzte Rate des Erwerbers vor Übergabe der Wohnung zu zahlen ist, zuvor jedoch bei der Abnahme festgestellte Mängel zu beseitigen sind, ist dahingehend auszulegen, dass die letzte Rate nicht vor Beseitigung der Mängel fällig wird.

Urteil des BGH vom 20.01.2000
VII ZR 224/98
NJW 2000, 1403